Verpackungshinweise
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß §
15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien von
Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten,
Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch
typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen
Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich
ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
oder
- Mehrwegverpackungen.
Wir stellen damit die Rückführung
des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die
Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung
von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen
Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.